Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB's

Allgemeines

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen der Vogt AG Verbindungstechnik, nachstehend Vogt genannt, anwendbar. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3. Der Vertrag mit dem Besteller kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Vogt zustande. Elektronische Unterschriften sind erlaubt und können die physische Unterschrift ersetzen.

Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen von Vogt sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

2.2 Bei Anfertigungen von Produkten auf Kundenwunsch ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellung vorbehalten.

Technische Unterlagen

3.1 Vogt haftet nicht für Folgeschäden infolge abweichender Abbildungen und/oder Massangaben in technischen Unterlagen wie Prospekten, Katalogen, Broschüren, CD-Roms oder Internet. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende

Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

3.3 Werkzeuge und Formen aller Art sind in jedem Fall Eigentum von Vogt.

Preise und Mindestbestellwerte

4.1 Alle Preise verstehen sich -mangels anderweitiger Vereinbarung- in Schweizer Franken, netto, Ex-works, (Incoterms, neueste Version), ohne Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.2 In Ländern mit Exklusiv-Vertriebspartnern von Vogt werden alle Lieferungen und Leistungen von diesen angeboten. Alle Anträge des Bestellers werden in solchen Ländern an den Exklusiv-Vertriebspartner weitergeleitet und die Preise können von den Vogt-Preisen Schweiz abweichen.

4.3 Wird bei einer Bestellung der von Vogt definierte Mindestbestellwert nicht erreicht, so informiert Vogt den Besteller. Der jeweils gültige Mindestbestellwert bezieht sich auf den Warenwert pro Lieferung (ohne Verpackung), exklusive Frachtkosten und Mehrwertsteuer und beträgt für die Schweiz CHF 50.-, für Europa € 100.-, und für Übersee € 100.-.

Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Vogt nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht verunmöglichen.

5.3 Wenn eine An- oder Vorauszahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist Vogt berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und, falls begründet, Schadenersatz zu verlangen.

5.4 Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.

Mahngebühren

6.1 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, fallen bei der zweiten Mahnung Gebühren von CHF 20.- an.

6.2 Bei der dritten Mahnung fallen zusätzliche Gebühren von CHF 30.- an.

Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung an den Besteller abgesandt worden ist bzw. die Leistungsbereitschaft dem Besteller seitens Vogt angezeigt worden ist.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

wenn Vogt die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; wenn Hindernisse auftreten, die Vogt trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Vogt, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

7.4 Rahmenverträge werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsabschluss. Dabei ist die Ware in den im Vertrag definierten Abnahmemengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es Vogt frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern.

Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk respektive nach Aussonderung zum Versand auf den Besteller über, bzw. bei Werklieferverträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Vogt nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

Versand, Transport und Versicherung

9.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind Vogt spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ex-works (Incoterms, neueste Version) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

9.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

9.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1 Vogt prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.2 Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen zu prüfen und Vogt eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-) Lieferungen und (Teil-) Leistungen als genehmigt.

10.3 Vogt hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.

10.4 Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von Vogt nutzt bzw. nutzen kann.

10.5 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den unter Ziff. 9 sowie Ziff. 10 ausdrücklich genannten.

Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die Vogt nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach dem bestätigten Liefertermin. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Vogt schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Vogt verpflichtet sich unter Ausschluss jeglicher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von Vogt, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Vogt. Vogt trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von Vogt werden vom Besteller getragen, falls keine anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden.

11.3 Vogt verpflichtet sich unter Ausschluss jeglicher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Leistungen von Vogt, die nachgewiesenermassen infolge mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

11.4 Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat Vogt Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller Vogt die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

11.5 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung von Vogt ausgeschlossen sind Schäden an den von Vogt gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (wie durch Brüche und allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, Luftverschmutzung, EMV), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Interferenz mit anderen Produkten, Systemen oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, die Vogt nicht zu vertreten hat.

11.6 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Vogt die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

11.7 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.5 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz.

11.8 Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung jeglicher Nebenpflichten haftet Vogt nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

11.9 Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Vogt nicht übertragen werden.

11.10 Vogt behält sich das Recht vor, insbesondere bei Werkzeugbruch oder Marktveränderungen, Produktelinien oder Einzelprodukte zu ergänzen, verändern oder ganz aus dem Lieferprogramm zu löschen.

11.11 Vogt behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; ist dadurch jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

11.12 Der Besteller wird die Regeln von Vogt betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen.

Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

12.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn Vogt die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von Vogt vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, Vogt für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von Vogt unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

Ausschluss weiterer Haftungen

13.1 Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Forderungen auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Vogt, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Teillieferungen und Teilleistungen

14.1 Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw. werden können.

Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung

15.1 Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch Vogt gelieferten Produkten.

Rücknahme von Lieferungen und Ansichtssendungen

16.1 Vom Besteller irrtümlicherweise falsch bestellte Lieferungen können nur bis max. 30 Tage nach Auslieferung ab Vogt AG umgetauscht werden. Wenn die Auslieferung ab Vogt vor mehr als 30 Tagen erfolgte, kann kein Umtausch mehr erfolgen.

16.2 Gutschriften ohne Umtausch werden grundsätzlich nur erteilt, wenn ein Fehler seitens Vogt nachweisbar ist.

16.3 Vom Besteller an Vogt zurückgesandte Ansichtssendungen werden grundsätzlich nur gutgeschrieben, wenn sie bis max. 20 Tage nach Auslieferung wieder bei Vogt eingegangen sind, und wenn sie in einwandfreiem Zustand sind. Vogt behält sich vor, nicht einwandfrei zurückerhaltene Ansichtssendungen nicht oder nur zu einem angemessenen Teil gutzuschreiben.

16.4 Die unter Ziff. 15.1 bis Ziff.15.3 genannten Konditionen haben nur Gültigkeit, wenn die Rücknahme vorher mit Vogt vereinbart wurde und die Ware original verpackt ist. Ebenfalls akzeptiert Vogt nur die von ihr bestätigten Versandarten oder –Dienstleister.

Rückgriffsrecht von Vogt

17.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde Vogt in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird Vogt schadlos halten.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und Vogt ist Olten, Schweiz. Vogt ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

Übersetzung

Falls Differenzen zwischen dem fremdsprachigen und dem deutschen Text bestehen würden, ist ausschliesslich der deutsche Text massgebend.

 

Version 07/ 23.02.2023